Streit um FFH-Gebiet: Bundesregierung muss Ausgang von Klage abwarten
Von: @RA Möller-Meinecke <2008-03-31>
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat der Bundesregierung untersagt, in Brüssel der Ausweisung des Gebietes "Unter- und Außenems" als FFH-Gebiet zuzustimmen, bevor über die Klage der Stadt Papenburg entschieden ist.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat im Beschluss vom 31.03.2008 einem Antrag der Stadt Papenburg auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage untersagt, in Brüssel ihr Einvernehmen zu der Aufnahme von Unter- und Außenems in die Liste der "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" zu erklären.
Den Antrag hatte die Stadt Papenburg am 20. Februar 2008 beim
Verwaltungsgericht gestellt und in der Folgezeit umfangreich begründet. Durch die Ausweisung der Unterems als Schutzgebiet i.S.d. FFH-Richtlinie befürchtet sie gravierende Nachteile für sich als Hafenstadt und insbesondere als Standort einer bedeutenden Werft. Die Stadt Papenburg ist der Ansicht, es müsse gesichert werden, dass auch in Zukunft die Ems auf einer Tiefe gehalten werden könne, die auch die Ablieferung großer Schiffe zulasse. Die angenommenen schützenswerten Tier- und Pflanzengesellschaften seien nicht oder nur unwesentlich vorhanden. Weiter ist sie der Auffassung, die mit der Ausweisung als Schutzgebiet verbundenen Rechtsfragen müsse der Europäische Gerichtshof entscheiden.
Die Bundesrepublik Deutschland vertritt dagegen die Auffassung, dass die Stadt durch die beabsichtigte Zustimmung zur Liste der Schutzgebiete nicht beeinträchtigt werde. Soweit überhaupt Nachteile zu befürchten seien, könnten sie in einem späteren Verfahrensabschnitt, nämlich bei der Unterschutzstellung durch deutsche Behörden, noch ausreichend berücksichtigt
werden.
Das Verwaltungsgericht gewährte der Stadt Papenburg den beantragten
vorläufigen Rechtsschutz. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Belange der Stadt bei der Erstellung der Liste der schützenswerten Gebiete berücksichtigt werden müssten. Die zugrunde liegenden europarechtlichen Rechtsfragen seien entweder noch nicht oder nicht eindeutig entschieden. Deshalb müsse verhindert werden, dass durch die Zustimmung der Bundesrepublik vollendete Tatsachen geschaffen würden. Bis zum Abschluss des Klageverfahrens wurde der Bundesrepublik Deutschland deshalb untersagt, das Einvernehmen zu der Aufnahme von Unter- und Außenems in die Liste der "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" zu erklären.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
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