Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 21.10.2008 entschieden, dass die Genehmigung eines Linienbusverkehrs von Frankfurt am Main nach Dortmund rechtmäßig erteilt worden ist.
I. Sachverhalt
Die Deutsche Touring GmbH, ein Frankfurter Verkehrsunternehmen, das u. a. neben der Durch-führung von Städte- und Urlaubsreisen ein europaweites Liniennetz mit Omnibussen hauptsächlich im grenzüberschreitenden Verkehr betreibt, hatte im Juli 2005 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Linienverkehrs von Frankfurt am Main/Hauptbahnhof nach Dort-mund/Hauptbahnhof mit Haltestellen in Bonn, Köln, Düsseldorf, Duisburg, Essen und Bochum mit täglich vier bzw. in der Gegenrichtung mit fünf Fahrten beantragt.
Im November 2005 genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt den beantragten Linienverkehr im Hinblick auf den gegenüber der DB deutlich günstigeren Fahrpreis von 25 Euro für die einfache Fahrt und 50 Euro für die Hin- und Rückfahrt von Frankfurt am Main nach Dortmund, der sich nochmals entsprechend ermäßigt, wenn eine der Haltestellen der Zielort ist. Dagegen erhob die DB Fernverkehr AG Klage im Wesentlichen mit der Begründung, die Genehmigung des Linienbusverkehrs beeinträchtige die öffentlichen Verkehrsinteressen, da der Schienenverkehr hinsichtlich der Dichte der Verbindungen, der Fahrtdauer, der Umweltverträglichkeit und beim Reisekomfort deutliche Vorteile gegenüber Busreisen aufweise, die durch einen günstigen Fahrpreis allein nicht aufgewogen würden.
II. Das Urteil des VGH Kassel
Die Klage blieb auch in der zweiten Instanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass es nach den in derartigen Verfahren nur eingeschränkt zulässigen gerichtlichen Prüfungsmöglichkeiten rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn dem Kriterium des Fahrpreises bei einer rückläufigen Entwicklung der Realeinkommen eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Jedenfalls stelle es keinen Abwägungsfehler dar, wenn die Genehmigungsbehörde davon ausgeht, dass trotz unbestreitbarer Vorteile des Schienenverkehrs ein zunehmendes Verkehrsbedürfnis für einen alternativen Linienverkehr besteht, weil das Verkehrsangebot der DB aus finanziellen Gründen von Teilen der Bevölkerung nicht genutzt werden könne. Etwas anderes gelte auch nicht bei Berücksichtigung des ermäßigten Fahrpreises für Bahncard-Kunden und des sog. Sparpreises 50.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 2 UE 922/07
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